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Über uns

Am 18.06.2010 wurde in der Gaststätte Schützenhof in Steinfurt-Borghorst feierlich der Löwen-Fan-Club "Leo Westfalia" gegründet.

Mit von der Partie waren unsere Freunde vom Löwen-Fan-Club "Heimgarten Ohlstadt" aus Oberbayern, die uns mit Rat und Tat bei der Neugründung zur Seite standen. Ein herzliches Dankeschön noch einmal an dieser Stelle.

Gründung
Hannes

Hannes

1. Vorsitzender
Hannes

Gerhard

2. Vorsitzender
Hannes

Bernd

1. Beisitzer
Hannes

Tina

2. Beisitzerin
Hannes

Elisabeth

Kassenprüferin
Hannes

Yannic

Schriftführer

Fan-Club-Satzung

§ 1 Name, Sitz und Farben

a) Der offizielle Fan-Club des TSV München von 1860 (OLFC) trägt den Namen

Löwen-Fan-Club „Leo Westfalia“

b) Sitz des Fan-Clubs ist 48565 Steinfurt

c) Die Farben des Fan-Clubs sind „Weiß-Blau“

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Der Fan-Club soll den Zusammenhalt der Löwenfans im Kreis Steinfurt, im Münsterland und ganz Westfalen, sowie darüber hinaus, „in guten und in schlechten Zeiten“ stärken. Speziell zum Löwen-Fan-Club „Heimgarten Ohlstadt“ aus dem Blauen Land in Oberbayern soll eine besondere Freundschaft gepflegt werden..

Intention ist es, die sportlichen und freizeitbezogenen Interessen der Fan-Club-Mitglieder durch entsprechende Angebote zu fördern. Dazu werden vom Fan-Club Fußballveranstaltungen und andere, dem Zweck und den Aufgaben entsprechende Veranstaltungen angeboten und durchgeführt.

Als offizieller Löwen-Fan-Club stehen wir als „Botschafter“ des TSV München von 1860 in der Öffentlichkeit und sind uns dieser Aufgabe durch unser  Auftreten bewusst. Wir stimmen dem Löwen-Ehrenkodex „Unsere Werte“ vollinhaltlich zu und werden uns u.a. gegen

Rassismus, Diskriminierung, Homophobie und Fremdenfeindlichkeit einsetzen.

Die Hauptaufgabe in Bezug auf den FUSSBALL liegt dabei insbesondere in der Unterstützung der Profimannschaft, der II. Mannschaft (U 21) und der A-Junioren (U19) des TSV München von 1860 zu jeder Zeit und in jeglicher der Sache dienenden Form.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Fan-Club verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist unabhängig von Dritten; er ist nicht gemeinnützig.

b) Die Haushaltsmittel des Fan-Clubs sind an seine satzungsgemäßen Zwecke, Ziele und Aufgaben gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Erwerb:

1. Mitglied des Fan-Clubs kann jede natürliche Person werden, welche sich zu dem Löwen-Ehrenkodex „Unsere Werte“ gemäß § 2 der Satzung bekennt und den übrigen Inhalt dieser Satzung mitträgt.

2. Die Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen und schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Für Minderjährige handeln die Sorgeberechtigten.

3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang.

4. Die Aufnahme wird durch die Ausstellung eines Mitgliedsausweises bestätigt. Mit dieser Bestätigung ist jedem Neumitglied eine Ausfertigung der aktuellen Satzung auszuhändigen.

5. Ein Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, sofern eine Aufnahme der antragstellenden Person dem Zweck und den Zielen des Fan-Clubs entgegenstehen würde. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, steht dem Antragsteller kein fanclubinternes Beschwerderecht zu.

c) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt;

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, mithin zum 30.06. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und muss bis zu diesem Zeitpunkt einem Mitglied des Vorstandes zugegangen sein

2. durch Ausschluss;

Ein Fan-Club-Mitglied kann, wenn es gegen diese Satzung und/oder die Grundsätze/Ordnungen des TSV München von 1860 vorsätzlich verstoßen hat, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Fan-Club ausgeschlossen werden. Bei fahrlässig begangenen Verstößen sind dies folgende Disziplinarmaßnahmen: Die Rüge, die Abmahnung oder das Ruhen aller oder einzelner Mitgliederechte für maximal 2 Jahre.Vor der Beschlussfassung über Disziplinarmaßnahmen oder den Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu den Gründen des Ausschlusses oder der Disziplinarmaßnahme anzuhören. Es hat die Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Bekanntgabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.

Der Ausschluss sowie die Disziplinarmaßnahme sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluss des Vorstands auf Ausschluss sowie bzgl. Disziplinarmaßnahmen steht dem betroffenen Mitglied eine fanclubinterne Beschwerde zu, über welche die auf die Maßnahme zeitlich folgende Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

3. Durch Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste;

die durch den Vorstand dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von vier Wochen seit Absendung der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds nicht voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Möglichkeit der Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste berührt die sonstigen Rechtsfolgen des Verzugs nicht.

d) Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Einzelmitglieder des Fan-Clubs.

4. Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Fan-Club oder den TSV München von 1860 besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

5. Erstattung von Beiträgen und Spenden

Die Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden die von ihnen entrichteten Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht zurück.

6. Stimmrecht der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Einzelmitglieder des Fan-Clubs.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

a) Der Fan-Club erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge; vgl. Anlage zur Satzung des LFC „Leo Westfalia“. Der jährliche Beitrag ist jeweils zu Beginn eines jeweiligenGeschäftsjahres am 01.07. fällig. Bei Eintritt in den Fan-Club während des Geschäftsjahres, wird dieser anteilmäßig erhoben. Sollte dieser nicht bis zum 31.12. des lfd. Geschäftsjahres eingegangen sein, erfolgt eine schriftliche Mahnung mit einem Zahlungsziel von vier Wochen. Bei Beitragsrückständen wird dem jeweiligen Mitgliedsverein das Stimmrecht entzogen. Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Fan-Club ist der bereits gezahlte Jahresbeitrag nicht, auch nicht anteilmäßig, zu erstatten. Noch ausstehende Beiträge sind zu begleichen.

b) Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und ist mindestens für ein Jahr bindend.

§ 7 Organe des Fanclubs sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt sowie der Tagesordnung in schriftlicher Form mit einfacher Post oder per Mail an die vom Fan-Club-Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse.

b) Die Mitglieder sind grundsätzlich an jeder Mitgliederversammlung teilnahme-, rede- und stimmberechtigt.

Mitglieder, die verhindert sind, an der Versammlung teilzunehmen, können auch in schriftlicher Form (Brief) an Beschlussfassungen und Wahlen teilnehmen. Hierzu ist ein Antrag, in schriftlicher Form bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand zu stellen. Die 3-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können keine Berücksichtigung finden.

Sie erhalten dazu auf schriftlichen Antrag einen entsprechenden Stimmzettel, der spätestens zu Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht - und mit der eigenhändigen Unterschrift des Mitglieds versehen sein muss. Zur Wahrung der Anonymität und zu Ausschluss von Missbräuchen findet bei geheimen Wahlen ein Verfahren mit doppelten Umschlägen, wie bei öffentlichen Wahlen, Anwendung.

c) Die Beschlussfassungen und Wahlen in Mitgliederversammlungen werden, soweit die  Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Sie erfolgen per Handzeichen. Alle Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn zuvor ein Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung gefasst worden ist

Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

d) Onlineversammlungen

Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliederversammlungen als Online-Versammlung oder Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchführen.

Wird zu einer Online-Sitzung oder Hybrid-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zweck in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Online-Sitzung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online-Versammlung oder Hybridversammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

Während der Online-Mitgliederversammlung oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel, wie beispielsweise Abstimmungssoftware.

Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online- bzw. Hybrid-Versammlung Sorge zu tragen und in der Einladung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Teilnahme der Mitglieder diesen bekannt zu geben.

Entsprechendes gilt für Vorstandssitzungen.

Im Übrigen sind die Vorschriften zur Präsenzveranstaltung entsprechend zu berücksichtigen.

e) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Fan-Clubs erfordert.

Sie sind einzuberufen, wenn

1. der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt

2. mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder dies in Schrift- oder Textform beim Vorstand beantragen. Ein Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss von den Antragstellern schriftlich begründet sein und eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach dem Antragseingang innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung bekanntgegeben.

Der Vorstand ist berechtigt, auch außerordentliche Mitgliederversammlungen als Online –Versammlung durchzuführen. § 8 lit. d) dieser Satzung ist entsprechend anwendbar.

f) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. Die Wahl des Vorstands

2. Die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Jahresrechnung des Vorstands.

3. Die Entlastung des Vorstands.

4. Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder Initiativanträge aus der Versammlung, die von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden müssen.5. Neufassungen und Änderungen der Satzung.

6. die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus:

1. der/dem Vorsitzenden

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. der/dem Kassenführer*in

4. der/dem Schriftführer/in

5. zwei Beisitzer*innen

b) Der Fan-Club wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n einzeln vertreten. Die Vorsitzenden sind bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden Die/der Kassenführer/in ist berechtigt, Rechnungen ohne Unterschrift der Vorsitzenden zu begleichen.

Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

c) Die Bestimmungen des § 8 lit. d) sind auch für Vorstandssitzungen und dort gefasste Beschlüsse entsprechend anwendbar.

d) Wahl und Amtszeit der Vorstandschaft

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder vorgeschlagen bzw. gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens über eine einjährige Mitgliedschaft verfügen.

Vorschläge zur Neuwahl des Vorstands aus dem Kreis der Mitglieder sind bei diesem bis spätesten 2 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form einzureichen, um ggf. die Abstimmung durch Stimmzettel vorbereiten zu können. Weitere Vorschläge aus der Versammlung sind zulässig.

e) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied, z.B. durch Niederlegung des Amtes, vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

f) Der Vorstand kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit einer 2/3-Mehrheit der restlichen Vorstandsmitglieder abwählen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Vorstandsmitglied seiner satzungsmäßigen Arbeit länger als 3 Monate nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

g) Von dem Ergebnis der Wahlen sowie sonstigen Veränderungen im Vorstand sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich per E-Mail alternativ über die fanclubeigene Website zu unterrichten.

§ 10 Kassenprüfer:innen

Von der Versammlung werden jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer*innen gewählt, die mehrmals wiedergewählt werden können. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Fan-Clubs auf rechnerische und sachliche Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer*innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und die Protokolle vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Bei deren Verhinderung werden die zeichnungsberechtigten Personen durch die Mitgliederversammlung bestimmt

§ 11 Auflösung des Fan-Clubs

Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Fan-Club-Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die aber ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dann bedarf eine Auflösung einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereines fungiert der zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Vorstand als Liquidator. Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der A-Jugendmannschaft des TSV München von 1860 zu.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.11. 2023 beschlossen. Die bisher geltende Satzung ist am gleichen Tag außer Kraft getreten